Vorarlberg

Beratungsstellen und Anlaufstellen in Vorarlberg

Caritas Beratungsstelle Existenz&Wohnen
Beratung im Bereich Existenzsicherung/Wohnungssuche; Unterstützung bei Rechtsmitteleinbringung; Notschlafstelle
Reichsstraße 173
6800 Feldkirch
Tel. 05522 200-1700
Email: beratung@caritas.at

Caritas Cafe
Angebote: Aufenthaltsraum, Mittagessen, Hygiene, Post- und Meldeadresse
Wohlwendstraße 1
6800 Feldkirch
Tel. 05522 200-1570
Email: cafe@caritas.at

Dowas Grundversorgung
Angebote: Aufenthaltsraum, Mittagessen, Hygiene, Post- und Meldeadresse; Unterstützung bei Rechtsmitteleinbringung; Notschlafstelle
Quellenstraße 18
6900 Bregenz
Telefon 05574 90 902 30
Email: grundversorgung@dowas.at

Kaplan Bonetti Beratungsstelle
Beratung im Bereich Existenzsicherung/Wohnungssuche; Unterstützung bei Rechtsmitteleinbringung
Klaudiastraße 6
6850 Dornbirn
Tel. 05572 205226
Email: beratung@kaplanbonetti.at

Sonstige Kontakte
Plattform für ArmutsmigrantInnen
Zusammenschluss von ehrenamtlich engagierten Personen in Vorarlberg, die ArmutsmigrantInnen und notreisenden Menschen Hilfe und Unterstützung in unterschiedlichsten Bereichen anbieten.
Kontaktperson – Michael Meyer, evangelischer Pfarrer in Dornbirn
Tel. 05572/22056        Mobil: 0699/18877059
Email: michael.meyer@evang-dornbirn.at

 

Gesetzliche Grundlagen in Vorarlberg
Das Thema Bettelei ist in Vorarlberg in den §§ 7-9 des Landes-Sicherheitsgesetz geregelt.

§ 7)  Bettelverbot

(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:

a) in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen;
b) unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person;
c) als Beteiligter einer organisierten Gruppe.

(2) Weiters ist es verboten,
a) eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu        organisieren oder
b) – soweit dies nicht bereits von der lit. a erfasst ist – eine unmündige minderjährige Person zum Betteln zu veranlassen.
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

§ 8) Bewilligungspflichtiges Betteln

(1) Ein nicht bereits nach § 7 verbotenes Betteln ist nur mit Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann nur an eine Person erteilt werden, die
a)            das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)           glaubhaft macht, dass sie nicht in einer Art und Weise bettelt, die nach § 7 Abs. 1 verboten ist, und
c)            in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes bestraft worden ist.
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen, einschließlich örtlicher und zeitlicher Beschränkungen, zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. In der Bewilligung ist auch festzulegen, dass sich der Bewilligungsinhaber beim Betteln auf Verlangen auszuweisen hat.
(4) Die Behörde hat die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit. c zu übermitteln oder ihr eine entsprechende automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung, ob die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. c erfüllt ist, erforderlich sind.
(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Vollziehung der Abs. 1 bis 5 sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.

§ 9) Wegweisung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von der Festnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 7 durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.

§ 15) Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer
a)            einer gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder gemäß § 2 Abs. 2 aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,
b)           gefährliche Tiere ohne Bewilligung hält, in einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß § 5 Abs. 1 aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt,
c)            als Halter oder sonst für den Hund verantwortliche Person einen Hund entgegen § 6 nicht von einem öffentlichen Kinderspielplatz fernhält,
d)           dem § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 lit. b oder einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 bettelt oder in einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt,
e)           dem § 7 Abs. 2 lit. a zuwiderhandelt,
f)            dem § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Übertretungen nach
a)            Abs. 1 lit. a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro,
b)           Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro,
c)            Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen § 7 oder § 8 erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 für verfallen erklärt werden.